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Die Kriterien (Grenze) für die Unterstellung unter die Aufsicht des Kantons oder des Bundes sind; (1) dass es sich beim Transportmedium um einen flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoff handelt, (2) dass der maximale Betriebsdruck (MOP) entweder <= 5 bar (Kanton) oder >5 bar (Bund) und (3) dass der Aussendurchmesser der Rohrleitung >60 mm (Kanton) oder <60 mm (Bund) zu liegen kommt. Damit ist festgelegt, wer die Genehmigungsbehörde ist und somit die Betriebsgenehmigung erteilt.​

​Das ERI ist eine Fachstelle des UVEK, Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Es arbeitet eng mit dem Bundesamt für Energie (BFE), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Amt für Volkswirtschaft zusammen.​